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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 21 U 77/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 282
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 635
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. März 2000 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen in Ergänzung des am 07. Februar 2002 verkündeten und am 21. März 2002 ergänzten Grund- und Teilendurteils des Senats hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Betrages wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 89.801,73 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juli 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Leistungsklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4.

Die durch die Streithilfe verursachten Kosten werden der Klägerin zu 1/4 und der Streithelferin selbst zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können die Vollstreckung anderer Beteiligter durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Wegen des Sachverhalts wird auf das am 07. Februar 2002 verkündete Grund- und Teilendurteil des Senats (Bl. 626 ff. GA) Bezug genommen.

Die Klägerin macht im Betragsverfahren geltend, die Beklagten seien pflichtwidrig nicht den sicheren Weg gegangen, indem sie kein korrosionstechnisch geschlossenes System geplant hätten. Mit dem wegen der sauerstoffdurchlässigen Rohre offenen System hätten sie eine riskante Lösung geplant, ohne korrosionsanfällige Werkstoffe wie Grauguss und Messing zu vermeiden. Damals sei nicht nur die Ungeeignetheit von Grauguss, sondern auch die von Messing bereits erkennbar gewesen.

Die Klägerin trägt ergänzend zu den Schadenspositionen vor, die sie entsprechend der Aufstellung in der Klageschrift vom 12. Mai 1999 auf 235.244,09 DM, entsprechend 120.278,39 € beziffert.

Die Beklagten stellen weiterhin die sich aus dem Grund- und Teilendurteil vom 07. Februar 2002 ergebenden Anträge.

Sie erheben die Einrede der Verjährung, soweit die Klägerin Ansprüche erstmals zweitinstanzlich nicht nur wegen der Verwendung von Graugusspumpen, sondern auch wegen des Einbaus von Messingteilen verfolge. Zum Zeitpunkt der Errichtung hätten sie als Planer im Übrigen keine Bedenken an der Geeignetheit von Messing für ein offenes System haben müssen. Bei der Prüfung der Schadenshöhe sei zu klären, inwieweit Schäden durch einen von ihnen nicht zu vertretenden Fehler beim Betrieb der Anlage entstanden seien, der zum Eintritt von Frostschutzmittel aus dem Kühlkreislauf in den Heizkreislauf geführt habe.

Die Klägerin müsse sich Sowieso-Kosten jedenfalls insoweit anrechnen lassen, wie Mehrkosten durch den ursprünglichen Einbau sauerstoffundurchlässiger Rohre entstanden wären. Zu ihren weiteren im Betragsverfahren verfolgten Einwendungen zur Höhe der Anspruchsberechnung wird auf die Schriftsätze vom 26.06.2003, 13.08.2004, 16.08.2004, 27.09.2004, 04.07.2005 und 03.08.2005 Bezug genommen.

Der Senat hat die Sachverständigen Dipl.-Ing. S und Dr. L im Senatstermin vom 17. Februar 2004 mit dem aus dem Protokoll (Bl. 707 ff. GA) und dem Berichterstattervermerk (Bl. 710 ff. GA) ersichtlichen Ergebnis ergänzend vernommen. Gemäß Beweisbeschluss vom 02. September 2004 (Bl. 773 f. GA) hat der Senat zudem ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 27.04.2005 eingeholt, das er im Senatstermin vom 27. Oktober 2005 mit dem aus dem Sitzungsprotokoll und dem Berichterstattervermerk ersichtlichen Inhalt erläutert und ergänzt hat. Außerdem ist der Zeuge I im Senatstermin vom 27. Oktober 2005 vernommen worden.

B.

Gemäß dem am 07. Februar 2002 verkündeten Grund- und Teilendurteil des Senats steht fest, dass den Beklagten bzw. ihrer Streithelferin als ihrer Erfüllungsgehilfin ein schuldhafter Planungsfehler unterlaufen ist, indem der Einbau von Pumpen mit Graugussgehäusen geplant worden ist, und dass sie den dadurch entstandenen Schaden gem. § 635 BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung zu ersetzen haben.

Im Betragsverfahren hat sich ergeben, dass die Beklagten auch für die Schäden einzustehen haben, die durch die Planung von Messingteilen entstanden sind. Der von ihnen zu erstattende Schaden beläuft sich unter Berücksichtigung dieses Umstandes auf 89.801,73 €.

I.

Fehlerhaftigkeit der Planung von Messingbauteilen

1.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Planung von Messingteilen in Verbindung mit sauerstoffdurchlässigen Rohren fehlerhaft war. Die Sachverständigen Dr. L und Dipl.-Ing. S haben übereinstimmend ausgeführt, dass Sauerstoff zu einer Entzinkung von Messing führen kann und deshalb entweder der Zutritt von Sauerstoff verhindert oder die Verwendung von Messing vermieden werden muss.

2.

Den Verstoß gegen diese technische Notwendigkeit haben die Beklagten im Sinne von § 635 BGB zu vertreten. Fahrlässigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn es für die Ausführung eines Werkes noch keine anerkannten Regeln der Technik gibt und eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs eines Werkstoffes besteht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 1466). Der Architekt darf nur eine solche Planung vorsehen, bei der er sicher sein kann, dass sie den zu stellenden Anforderungen genügt (BGH BauR 1976, 66, 67). Seine Prüfungspflicht findet erst dort ihre Grenzen, wo von ihm eigene Sachkenntnisse nicht mehr erwartet werden können. Die ergänzende Anhörung der Sachverständigen Dr. L und Dipl.-Ing. S im Senatstermin vom 17. Februar 2004 hat ergeben, dass schon in den 80iger Jahren im Heizungsbau Probleme bei der Verwendung sauerstoffdurchlässiger Kunststoffrohre bekannt geworden sind und dass auch Messing nicht als korrosionsbeständig angesehen werden konnte. Dies hätten die Beklagten bzw. die von ihnen beauftragte Streithelferin erkennen müssen. Zwar hat der Sachverständige Dr. L zunächst in seinem Gutachten vom 24.02.1998 zum selbständigen Beweisverfahren 44 OH 2/97 Landgericht Essen dargelegt, Messing sei zum Zeitpunkt der Planung und Erstellung der Anlage "nicht einhellig" als unzureichend korrosionsbeständig angesehen worden. Zudem hat er in einer zum hiesigen Rechtsstreit abgegebenen Stellungnahme vom 23. Oktober 2001 ausgeführt, auf Grund der zum Zeitpunkt der Planung vorliegenden Kenntnisse seien die Schäden an den Messingbauteilen als nicht vorhersehbar anzusehen. Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat im Senatstermin vom 20. November 2001 erklärt, die Korrosionsanfälligkeit von Messing sei im Heizungsbau im Jahre 1993 noch nicht bekannt gewesen, während man in der Sanitärtechnik schon lange gewusst habe, dass Messing kein hochwertiges Material sei.

Diese allgemeinen Einschätzungen haben die beiden Sachverständigen jedoch bei ihrer Vernehmung im Senatstermin vom 17. Februar 2004 durch detaillierte Angaben über die Entwicklung des Kenntnisstandes und der im Fachbuch Recknagel/Sprenger erfolgten Kommentierung ergänzt und teilweise korrigiert. Sie haben überzeugend dargelegt, dass bereits ab 1982 Probleme bei der Planung von Messingbauteilen in Verbindung mit sauerstoffdurchlässigen Rohren aufgetreten waren und der im Jahre 1987 aufgestellten DIN 4726 wegen der fehlenden Erwähnung von Messing als geeignetem Material die Problematik hätte entnommen werden können. Der Sachverständige Dr. L, der die Schadensanfälligkeit schon früh erforscht hat, hat erklärt, er sei bereits im Jahre 1983 kein einsamer Rufer mehr gewesen. Auch wenn teilweise noch andere Meinungen vertreten worden sind, hätte ein Planer deshalb zur Vermeidung eines jedenfalls nicht auszuschließenden Risikos auf der Grundlage des damals zugänglichen Kenntnisstandes im Falle der Verwendung von Messing sauerstoffdichte Rohre verwenden müssen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagten bzw. ihre Streithelferin trotz der erkennbaren Problematik auf Grund der besonderen Umstände sicher sein durften, die Rohre seien entgegen den späteren Feststellungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Messing geeignet. Der Geschäftsführer D der Streithelferin hat im Senatstermin vom 17. Februar 2004 lediglich ausgeführt, beim Fachverband Sanitär und Heizung NW nachgefragt zu haben, ob die Rohre verwendbar seien. Ihm sei geantwortet worden, ein Einbau sei unter Beachtung korrosionsfreier Materialien möglich. Er konnte jedoch nicht mehr sagen, ob in diesem Zusammenhang ausdrücklich über Messing gesprochen worden ist. Eine Freigabe der Rohre bei gleichzeitiger Verwendung von Messing durch eine Stelle, auf die sich die Beklagten bzw. die Streithelferin ohne weitere Nachprüfung hätten verlassen können, ist somit nicht ersichtlich. Die Beklagten haben somit ein Verschulden nicht nach § 282 BGB ausgeräumt.

3.

Die Klägerin muss sich gem. § 254 Abs. 1 BGB kein eigenes ursächliches Verschulden an der Messingentzinkung anrechnen lassen. Es ist nicht feststellbar, dass ihr beim Betrieb der Anlage ein Fehler unterlaufen ist, der dazu geführt hat, dass Frostschutzmittel aus dem Kühlkreislauf in den Heizkreislauf gelangt ist, und dies zum Schaden beigetragen hat.

Zwar hat das UTC in seinem Bericht vom 27. Juni 1997 bei einer aus dem Heizkreislauf stammenden Wasserprobe einen vergleichsweise hohen Gehalt an Nitrat und Nitrit ermittelt. Wie auch der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten vom 05. September 1997 ausgeführt hat, kann jedoch nicht festgestellt werden, auf welche Weise das Heizwasser mit Wasser aus einem mit Frostschutzmittel befüllten Kreislauf verunreinigt worden ist. Im Übrigen kann die Verunreinigung des Heizwassers nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L die Entzinkung lediglich begünstigt haben (Bl. 203 GA). Auch der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat die Verunreinigung als sekundär bezeichnet (Bl. 599 GA). Sie war nach Seite 12 seines Gutachtens vom 27. April 2005 für die Sanierung und den Schaden ohne Relevanz.

4.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch aus einer fehlerhaften Planung von Messingbauteilen herleitet, erheben die Beklagten ohne Erfolg die Einrede der Verjährung. Zwar ist ihnen darin Recht zu geben, dass die Klägerin ihre Forderung erstinstanzlich allein auf die Planung von Graugusspumpen gestützt hat. Nach der Symptomtheorie braucht der Anspruchsteller jedoch einen Mangel nur seinem objektiven Erscheinungsbild nach darzulegen, für das der Unternehmer oder Architekt einzustehen hat, ohne die Gründe der Entstehung zu benennen (s. z. B. Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1472). Es genügte somit, den fehlerhaften Zustand der Heizungsanlage im selbständigen Beweisverfahren und in der Klageschrift zu benennen, um die Verjährung hinsichtlich aller als ursächlich in Betracht kommenden Planungsfehler zu unterbrechen.

II.

Schadenshöhe

Der der Klägerin durch die Planungsfehler der Beklagten entstandene Schaden beläuft sich auf 89.801,73 €. Die Klägerin kann die Aufwendungen ersetzt verlangen, die eine verständige, wirtschaftlich denkende Person in ihrer Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

1.

Positionen 11 bis 33 der Klageschrift 145.220,50 DM (Bl. 17 - 23 GA)

Insofern geht es um die eigentlichen Sanierungskosten. Die Klägerin kann sie abzüglich anzurechnender Sowieso-Kosten von 25.000,00 DM, also in Höhe von 120.220,50 DM erstattet verlangen.

a)

Der dem Senat seit langem als kompetent und zuverlässig bekannte Sachverständige Dipl.-Ing. S hat im Senatstermin überzeugend dargelegt, dass er alle Rechnungen im einzelnen überprüft hat. Er kann sie ohne Ausnahme dem Schadensfall zuordnen. Dies gilt auch für die von der Beklagten konkret beanstandete Rechnung der T GmbH & Co.KG vom 05. Februar 1998 über 1.572,88 DM. Insoweit hat auch der Zeuge I bei seiner Vernehmung im Senatstermin glaubhaft ausgesagt, dass keine vom Schadensfall unabhängigen Leistungen abgerechnet worden sind.

b)

Der Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Sanierungsarbeiten ohne Ausschreibung und Alternativangebote und zudem im wesentlichen nach Zeit und nicht nach Einheitspreisen vergeben hat. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat im Senatstermin am 27. Oktober 2005 ausgeführt, dass eine Ausschreibung wegen der dann notwendigen Einschaltung eines Ingenieurbüros zusätzliche Kosten verursacht hätte, dass sie angesichts der Schadenssituation nur unter Schwierigkeiten möglich gewesen wäre und dass sie zu einer Verzögerung geführt hätte, die angesichts der Dringlichkeit der Sanierung unerwünscht gewesen wäre. Unter diesen Umständen durfte es die Klägerin für zweckmäßig halten, die Arbeiten ohne Ausschreibung und demzufolge auch teilweise im Stundenlohn zu vergeben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat bei der Überprüfung der Rechnungen zudem festgestellt, dass die Materialkosten sowie die abgerechneten Stundenlöhne nicht überhöht sind. Auch die abgerechneten Zeiten halten sich im üblichen Rahmen.

c)

Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. S im einzelnen dargelegt hat, war es aus der damaligen Sicht der Klägerin auch nicht sachwidrig, die unbrauchbaren Aggregate erneut durch Eisen- und Messingbauteile zu ersetzen und zur Vorbeugung weiterer Schäden das Korrosionsschutzmittel Varidos beizumischen.

d)

Ein Mitverschulden kann der Klägerin auch nicht unter dem Aspekt angelastet werden, dass sie die Sanierung der Heizungsanlage in der Hauptheizperiode 1997/98 hat vornehmen lassen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat auf S. 9, 10 seines Gutachtens vom 27. April 2005 ausgeführt, dass die Reparaturmaßnahmen in dieser Zeit nötig waren, ohne dass die Klägerin sie hätte vorziehen bzw. hätte abwarten können.

e)

Allerdings muss sich die Klägerin Sowieso-Kosten in Höhe von 25.000,00 DM auf die Sanierungskosten anrechnen lassen. Bei einer fehlerfreien Planung hätte sie für sauerstoffundurchlässige Rohre nämlich einen Mehrbetrag von 25.000,00 DM zahlen müssen. Dieser Betrag entspricht dem Mittelwert der üblichen Mehrkosten, die der Sachverständige Dipl.-Ing. S im Senatstermin genannt hat.

Die Behauptung der Klägerin, die zusätzlichen Kosten hätte sie auf Grund der Gestaltung des mit der Generalunternehmerin X GmbH & Co.KG geschlossenen Pauschalvertrages nicht tragen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Zum konkreten Inhalt des Generalunternehmervertrages hat sie nämlich trotz der Auflage unter Nr. 2 des Auflagenbeschlusses vom 11. März 2004 keine Angaben gemacht. Auch im Senatstermin vom 27. Oktober 2005 hat sie auf weitere Nachfrage noch nicht einmal erklärt, ob ein Detail- oder Globalpauschalvertrag geschlossen worden sein soll.

2.

Position 34 der Klageschrift 1.430,00 DM (Bl. 23 GA)

Die Rechnung der V vom 21. Juli 1997 (Anlage 3 zum Gutachten vom 27. April 2005) bezieht sich auf eine Untersuchung von Proben aus dem Heizkreislauf. Eine solche Prüfung durfte die Klägerin für sachgerecht halten, so dass die Rechnung erstattungsfähig ist.

3.

Positionen 1 bis 10 der Klageschrift 31.102,12 DM (Bl. 14 - 17 GA)

Die Positionen sind in Höhe von 23.228,22 DM zu ersetzen. Es geht um den Kauf von 100 Heizlüftern, die Miete von fünf Gasgebläsebrennern, den Kauf von 56 Propangasflaschen für den Betrieb der Brenner und die Anschlusskosten eines Elektroheizers. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat auf S. 6, 7 seines Gutachtens vom 27. April 2005 ausgeführt, der insoweit für die Ersatzbeheizung des Gebäudes von Oktober 1997 bis Januar 1998 getätigte Aufwand sei angemessen. Er hat vor Ort auf Nachfrage bei Herrn I von der Klägerin jedoch festgestellt, dass die nach wie vor vorhandenen Heizlüfter auch heute noch benötigt werden, weil bei niedrigen Außentemperaturen in vielen Büroräumen und im Konferenzraum eine Beiheizung erforderlich ist. Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Notwendigkeit eine Folge des 1997/98 reparierten Schadens ist bzw. die Beklagten für die unzureichende Heizleistung aus anderen Gründen verantwortlich sind. Die Kosten der Heizlüfter (Positionen 1 - 3 der Klageschrift, Bl. 14 f. GA) sind deshalb als Sowieso-Kosten von dem Anspruch der Klägerin abzusetzen, sie belaufen sich auf 2.850,00 DM (Bl. 223 GA), 2.870,00 DM (Bl. 224 GA) und 2.153,10 DM (Bl. 225 GA), also auf insgesamt 7.873,90 DM, so dass ein Anspruch in Höhe von 23.228,22 DM verbleibt.

4.

Position 37 der Klageschrift 7.521,02 DM (Bl. 25 GA)

Die insoweit für den Betrieb der Heizgeräte behaupteten zusätzlichen Stromkosten lassen sich sachverständig nicht feststellen, so dass der Klägerin diese Position abzuerkennen ist. Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S in seinem schriftlichen Gutachten zunächst noch Mehrkosten in Höhe von 250,00 DM berechnet. Bei seiner ergänzenden Anhörung im Senatstermin hat er die entsprechende Berechnung jedoch als höchst unsicher bezeichnet. Zum einen ist abweichend vom schriftlichen Gutachten zu berücksichtigen, dass wegen geringerer Außentemperaturen im späteren Vergleichszeitraum im Schadenszeitraum die Heizkosten geringer sein mussten. Zudem weist die Berechnung ohnehin eine Scheingenauigkeit auf. Nach den Angaben des Sachverständigen sind Abweichungen der in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte auch über 10 % möglich, so dass nicht erkennbar ist, dass überhaupt zusätzliche Stromkosten entstanden sind.

5.

Position 38 der Klageschrift 18.830,39 DM (Bl. 25 f. GA)

Insoweit geht es um den Grundpreis und die Zählermiete der Heizungsanlage für die Dauer der Reparatur. Die Klägerin ist bereits unter Nr. 4 des Beschlusses vom 11. März 2004 (Bl. 721 GA) darauf hingewiesen worden, dass es sich dabei um nicht erstattungsfähige Sowieso-Kosten handelt. Diese Ansicht wird aus technischer Sicht vom Sachverständigen Dipl.-Ing. S auf S. 9 seines schriftlichen Gutachtens geteilt. Die Kosten hätte die Klägerin auch ohne den Schadensfall tragen müssen. Da bei der Schadensberechnung nach der Differenzmethode die schadensbedingte Vermögenslage mit der ohne das schädigende Ereignis bestehenden Vermögenslage zu vergleichen ist, ist insoweit ein Schaden zu verneinen.

6.

Mietminderungen 27.024,97 DM (Bl. 26 - 29 GA)

Dieser Betrag ist der Klägerin in voller Höhe zu erstatten. Zwar hält der Sachverständige Dipl.-Ing. S unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten Komforteinbußen durch die Ersatzbeheizung mit Heizlüftern eine Mietminderung nur bis zu 15 % für angemessen (S. 10, 11 des schriftlichen Gutachtens). Insgesamt haben 10 Mieter die Miete gemindert, davon 3 um mehr als 15 %, nämlich im Umfang von 20 %, 25 % und 30 %. Die über 15 % hinausgehenden Minderungen machen insgesamt 8.683,46 DM aus.

Wenn man jedoch berücksichtigt, in welche Probleme die Klägerin mit dem vollständigen Ausfall der vorgesehenen Heizung in der Hauptheizperiode gegenüber ihren Mietern, die Büros in einem repräsentativen Neubau gemietet hatten, geraten ist, kann ihr kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB vorgeworfen werden, wenn sie zur Vermeidung einer weiteren Komplizierung des Verhältnisses mit der Mieterschaft auf eine Nachforderung teilweise eventuell zu viel einbehaltenen Mietzinses verzichtet hat. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung hätten andere Mieter animiert werden können, ebenfalls höhere Abzüge vorzunehmen. Im Übrigen hat der Mieter, der eine Minderung von 30 % vorgenommen hat und auf den mit 7.720,89 DM der weitaus größte Teil der problematischen Minderung entfällt, sein Vorgehen mit Schreiben vom 04. Februar 1997 (Bl. 290 GA) detailliert und wohl auch vertretbar begründet.

Soweit sich die Beklagten darauf berufen, die Mietminderungen wären ohnehin nur wegen der unzureichenden Leistung der installierten Heizungsanlage erfolgt, ist dies nicht nachvollziehbar, weil die Minderungen gerade während der Sanierungsphase erfolgt sind, ohne dass, soweit ersichtlich, eine unzureichende Heizleistung zuvor auch schon während des Betriebes der Heizanlage gerügt worden ist.

7.

Positionen 35 und 36 der Klageschrift 4.114,90 DM (Bl. 23 f. GA)

Die Kosten von 3.220,50 DM (113 Stunden à 28,50 DM) für ihren Mitarbeiter I kann die Klägerin in voller Höhe, die angeblichen Fahrtkosten von 894,40 DM (1.720 km à 0,52 DM) jedoch nur in Höhe von 512,72 DM ersetzt verlangen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 3.733,22 DM ergibt.

a)

Der Zeuge I hat im Senatstermin am 27. Oktober 2005 glaubhaft bestätigt, dass er mit dem Schadensfall 113 Stunden beschäftigt war. Er hat die Tätigkeit zwar nur teilweise außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit verrichtet. Im Übrigen ist aber seine sonstige Arbeit liegengeblieben, die er dann außerhalb der Kernarbeitszeit nachholen musste. Die Stunden kann die Klägerin gegenüber den Beklagten auch insoweit abrechnen, wie der Zeuge I nicht finanziell, sondern mit Freizeitausgleich entschädigt worden ist. Die Arbeitszeit des Zeugen I als solche hat für die Klägerin einen objektiven Wert, der mit 28,50 DM pro Stunde nicht zu hoch bemessen ist.

b)

Die Klägerin hat zunächst Fahrtkostenabrechnungen für Oktober bis Dezember 1997 (Bl. 272 - 274 GA) vorgelegt. Inzwischen beruft sie sich auf Abrechnungen für August bis Dezember 1997 (Bl. 759 - 763 GA), von denen nach der Darstellung im Schriftsatz vom 24. Juni 2004 für die Zeit vom 22.08 bis 10.12.1997 986 km auf den Schadensfall entfallen, so dass nach dem neuen Vortrag nur 986 km mit dem nicht zu beanstandenden km-Satz von 0,52 DM, also 512,72 DM berechtigt sind. Im Anschluss an die konkrete Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 24. Juni 2004 haben die Beklagten die Fahrten nicht mehr bestritten.

Insgesamt ist der Anspruch der Klägerin somit wie folgt zu berechnen:

 Positionen 11 - 33 der Klageschrift120.220,50 DM
Position 34 der Klageschrift1.430,00 DM
Positionen 1 - 10 der Klageschrift23.228,22 DM
Mietminderung27.024,97 DM
Positionen 35, 36 der Klageschrift3.733,22 DM
 175.636,91 DM
 89.801,73 €

III.

Die zweitinstanzlich geltend gemachte Zinsforderung (4 % seit dem 11. August 1998) ist, wie bereits das Landgericht dargelegt hat, gem. §§ 291, 288 BGB erst seit Rechtshängigkeit am 16. Juli 1999 gerechtfertigt. Ein zuvor eingetretener Zahlungsverzug der Beklagten lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf ihr Schreiben vom 13. Juli 1998 (Bl. 306 f. GA). Dieses richtet sich nicht an die Beklagten, sondern an eine D GmbH Versorgungstechnik und enthält auch keine Bezifferung des Anspruchs.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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